Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
Die ASR V3 Gefährdungsbeurteilung ist in Kraft
Gefährdungsbeurteilungen stellen eine echte Herausforderung dar, denn: Immer mehr Vorschriften fordern die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen (wie aktuell der § 3 ArbStättV 2016 oder die ganz neue ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“, die am 05.07.2017 im GMBl veröffentlicht wurde). Die Vorgaben nehmen ständig zu und die Art der Gefährdungen wandelt sich von körperlichen zu psychischen Belastungen. Aber es hilft alles nichts: Kommt es zu einem Unfall, müssen Sie nachweisen können, dass Sie Gefährdungsbeurteilungen erstellt und sauber dokumentiert haben, sonst drohen Bußgelder bis zu 5.000 Euro (gem. §§ 9 ArbStättV, 25 ArbSchG).
Die Rauchmelderpflicht ist weitestgehend in allen Bundesländern geregelt, lediglich in Berlin, Brandenburg und Sachsen ist diese noch in Planung.
Was viele nicht wissen:
Rauchmelder sind nicht nur für Wohnungen geeignet, sondern auch für Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Dazu zählen alle Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlaf- oder Gästezimmer in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschafts- und Notunterkünften, Heimen oder Kliniken.
PS: Gefährdungsbeurteilungen, die falsch oder unvollständig dokumentiert wurden, kosten Sie bis zu 5. 000 Euro Bußgeld (gem. §§ 9 ArbStättV, 25 ArbSchG)!
Wussten Sie das?
Schon am 01.05.2014 hat sich die Systematik und die Nummerierung des Regelwerks geändert. Die DGUV Information ist im Internet unter www.dguv.de abrufbar.